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Satzung

  1. Der Verein trägt den Namen „DEAF BVB Fanclub e.V.“ kurz „DBVBFC“
  2. Der Verein hat den Sitz in Witten und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 4505 beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte insbesondere Hörgeschädigte, Förderung der friedlichen Fußballfankultur, insbesondere das Streben nach und die Förderung von Toleranz und Inklusion innerhalb und außerhalb von Sportstätten.
  5. Dies geschieht durch • Öffentlichkeitsarbeit für diese Werte, • die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Vermittlung dieser Werte, • Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Anhängern, auch von anderen Fußballmannschaften als jenen des „BVB 09“ in aller Welt, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, • regelmäßige Besuche der Heimspiele des „BVB 09“ und der Begleitung der Lizenzspieler und weiterer Teams des „BVB 09“ zu Auswärtsspielen, • positive Beeinflussung, insbesondere der hörgeschädigten Zuschauer, durch eigenes vorbildliches Verhalten. • aktive Unterstützung von Veranstaltungen und Aktionen anderer, die diesen Zwecken dienen.
  6. In der Finanzordnung ist die spezielle Auflistung angegeben, wie der Satzungszweck insbesondre verwirklicht werden soll.
  7. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Gesamtausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB) und/oder eine angemessene Aufwandentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG insbesondere für den Vorstand für seine Vorstandstätigkeit beschließen.
  8. Als Deaf im Sinne dieser Satzung gelten alle Menschen mit Hörbehinderung, die zur Kommunikation Deutsche Gebärdensprache verwenden und sich der Gemeinschaft und Kultur der Gehörlosen zugehörig fühlen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  1. Ordentliches Mitglied des „DBVBFC e.V.“ kann von jeder natürlichen Person zu jeder Zeit schriftlich, der die Clubsatzung anerkennt, beantragt werden.
  2. Anträge auf Aufnahme sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    1. Die Aufnahme eines Bewerbers bedarf der Zustimmung aller Personen im Vorstand.
    2. Bei minderjährigen Bewerbern ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  3. Durch die Aufnahme in den Fanclub, gibt der Mitglieder das Einverständnis zur Weitergabe seines Namens und seiner Anschrift an den BV Borussia Dortmund 09 e.V. ab.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum 30. Juni eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und bedarf keiner Angabe von Gründen.
  7. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung des Vereinsvermögens ist ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch den Vorstand den Interessen des Vereins entgegenwirkt. Das betroffene Mitglied ist zunächst unter Darlegung der dafür maßgegebenen Gründe von dem Vorstand über den beabsichtigen Ausschluss zu unterrichten. Die Entscheidung über den etwaigen Ausschluss obliegt der Mitgliederversammlung, wobei das vom Ausschluss bedrohte Mitglied vor der Entscheidung Gelegenheit hat, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Ausgeschlossen Mitglieder können frühestens zwei Jahre nach dem Ausschluss auf Antrag wiederaufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
  9. Gründe für einen Ausschluss bestehen unter anderem bei:
    1. Vandalismus während oder nach Veranstaltungen des Vereins,
    2. Besitz von Waffen/oder gefährlichen Gegenständen einer Veranstaltung,
    3. Rückstand von mehr als drei-monatigen Mitgliedsbeiträgen,
    4. Rufschädigung des Vereins.
  1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außergewöhnliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Für die Änderung der Beitragshöhe ist eine 2/3 Stimmenmehrheit aller Mitglieder auf der Mitgliederversammlung notwendig.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen und gegenüber der Mitgliederversammlung und den Kassenprüfern des Vereins Rechenschaft abzulegen.
  4. Alles weitere regelt die Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  5. Die satzungsmäßige Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie der sonstigen Einnahmen des Vereins wird einmal im Jahr im Rahmen einer ordentlichen Kassenprüfung geprüft.
  6. Die Kassenprüfung erfolgt durch die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, wobei eine Wiederwahl nicht ausgeschlossen ist.
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DBVBFC e.V. und besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Einzeleinladung einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied mitgeteilten EMail Adresse. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Mitglieder haben nach Erhalt der Einladung 2 Wochen Zeit Anträge zu stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Außerdem muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragten.
  6. Die Mitgliederversammlung
    1. nimmt die Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer entgegen,
    2. entlastet den Vorstand,
    3. wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer,
    4. beschließt über den Jahresbeitrag,
    5. beschließt über den Austritt und / oder Ausschluss von Mitgliedern,
    6. beschließt Satzungsänderung und
    7. gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.
  7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das an alle Mitglieder des Vereins versandt wird. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch erhoben wird.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, in den Vorstand sollen Mitglieder des DBVBFC e.V. gewählt werden. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied des Vorstands oder anwesenden Mitglieder übernimmt die Leitung der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt. Zum Beginn der Versammlung bedarf die vorläufige Tagesordnung nach §7.4 der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  10. Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ist voll Stimmberechtigt. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dem Vorstand können bis zu drei Beisitzer und einem Ehrenvorsitzenden mit Beraterfunktion beigeordnet werden. Die Beisitzer sind bei Entscheidungen über Förderungsvorhaben stimmberechtigt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (bei seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden).
  3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen im Sinne von § 26 BGB. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit ihrer Wahl und endet mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist immer möglich. Der Vorstand und die Beisitzer bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der 1. Vorsitzende in Übereinstimmung mit dem Vorstand bis zum Ende der Amtsperiode einen Vertreter einsetzen. Falls der 1. Vorsitzende selbst vorzeitig ausscheidet, wählt der restliche Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den eigenen Reihen einen kommissarischen Vorsitzenden. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann einen komplett neuen Vorstand zu wählen.
  5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten.
  6. Der Vorstand kann in schriftlicher, fernmündlicher oder anderen Verfahren der Telekommunikation beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des DBVBFC e.V. und nimmt die Aufgaben zur Erfüllung der sich aus §1 dieser Satzung ergebenden Zwecke wahr. Daneben obliegt auch
    1. die Vorbereitung, Einberufung und Organisation einer Leitung der Mitgliederversammlungen,
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand kann weitere Personen hinzuziehen, die zu ihrer Entlastung spezielle Aufgaben wahrnehmen sollen. Der Vorstand kann sie – soweit es sachdienlich erscheint – mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.
  1. Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung der anwesenden Mitglieder durch die 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
  2. Den Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der zuständigen Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Diese Ermächtigung bezieht sich auch auf die Korrektur von Rechtsschreib- und Formfehlern. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
  1. Der Fanclub und die Vorstandschaft übernehmen keinerlei Haftung gegenüber eigenen Mitgliedern.
  2. Der Fanclub und die Vorstandschaft haften NICHT, gegenüber sonstigen Personenoder Sachschäden, die durch unsere Mitglieder verursacht wer-den.
  3. Jedes Mitglied ist für seine Taten/ Äußerungen selbst verantwortlich und haftet persönlich und unbeschränkt.
  4. Niemand ist durch den Fanclub versichert.
  5. Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Erziehungsberechtigten.
  6. Minderjährige haben bei Teilnahme an jeglicher Aktivitäten die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
  7. Minderjährige unter 14 Jahren dürfen an jeglicher Aktivität nur in Begleitung eines Erziehungsbe-rechtigten teilnehmen.
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet bei der außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von allen anwesenden Mitgliedern, wobei die Versammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sind.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins des Dachverband Deutscher DEAF Fanclubs e.V. (DDDF) mit der Auflage zu, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  3. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Geändert am 15. Juli 2017 auf der Mitgliederversammlung.